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Zum nächsten eintrag im inhaltsverzeichnis . (1) aus gründen des öffentlichen wohls können gemeindegrenzen geändert, gemeinden aufgelöst oder neu gebildet werden. (1) die gemeindevertretung beschließt über die angelegenheiten der gemeinde, soweit sich aus diesem gesetz nichts anderes . Hessische gemeindeordnung (hgo) in der fassung der bekanntmachung vom 7.

Zuletzt geändert durch artikel 1 des gesetzes vom 7. Ffachnserqz92m
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(1) aus gründen des öffentlichen wohls können gemeindegrenzen geändert, gemeinden aufgelöst oder neu gebildet werden. (1) die gemeindevertretung beschließt über die angelegenheiten der gemeinde, soweit sich aus diesem gesetz nichts anderes . Hessische gemeindeordnung (hgo) in der fassung der bekanntmachung vom 7.

Zum nächsten eintrag im inhaltsverzeichnis .

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(1) die gemeindevertretung beschließt über die angelegenheiten der gemeinde, soweit sich aus diesem gesetz nichts anderes . (1) aus gründen des öffentlichen wohls können gemeindegrenzen geändert, gemeinden aufgelöst oder neu gebildet werden. In der fassung der bekanntmachung vom 7. (1) die bürger einer gemeinde können über eine wichtige angelegenheit der gemeinde einen bürgerentscheid beantragen (bürgerbegehren).

Hessische gemeindeordnung (hgo) in der fassung der bekanntmachung vom 7. شرح نظام الخدمة الذاتية فارس
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Zuletzt geändert durch artikel 1 des gesetzes vom 7.

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